Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Taufkirchen

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

 2. Der Sitz des Vereins ist 84326 Taufkirchen.

 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der                         Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

  1. Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
  2. Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
  3. Dem Verein ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen einschließlich der Familien an diesen Vereinszweck heranzuführen.

 

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch 

  1. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf den genannten Gebieten
  2. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung und weitere Maßnahmen.
  3. Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd        sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen,   Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

  1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung
  2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes

(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

(5) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der          Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 3 (2) Satz 2 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; die austretende Person verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
  2. Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquiditätsbeschluss,                             Auflösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss.
  3. Durch Ausschluss (§ 4 der Satzung)
  4. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.


 § 4 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungs-gemäßen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6 der Satzung) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.

 

(2) Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr) durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen gerechnet von der Absendung des Briefes an durch Berufung an die Vereinsleitung widersprechen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig und vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

  1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
  4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen
  3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen

 

(3) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten sowie vereinsbezogene Daten z. B. Eintrittsdatum. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungssoftware gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung (§ 7)
  • die Vereinsleitung (§ 10)
  • der Vorstand (§ 11)

 

(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

(3) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Art und Weise, ob in Präsenz, hybrid oder in digitaler Form. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die Adresse (Post oder E-Mail) genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtszeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich (auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.

 

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Leitung die Versammlung.

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl der Vereinsleitung (§ 10)
  2. Beschlussfassung über gestellte Anträge
  3. Festsetzung des Vereinsbeitrages
  4. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder
  5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsbeschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres 
  6. Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsleitung
  7. Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  8. Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins

 § 10 Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und sonstigen, je nach Bedarf gewählten Mitgliedern. 

     Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 

     Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. 

     Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die                 verbliebenen Mitglieder der Vereinsleitung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten                                   Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 

(2) Die Vereinsleitung übt ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Sie hat Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern der Vereinsleitung eine Ehrenamtspauschale i. S. d. §3 Nr. 26a EStG gewährt wird. 

(3) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

  1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
  2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes
  3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
  4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
  5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge
  6. Die Entscheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung

(4) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.

(2) Der 1. und 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

(3) Ausgaben, die einen Betrag von 500 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.


 § 12 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:

  1. Durch Mitgliedsbeiträge
  2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins

 

§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2) der Satzung).


§ 14 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands tätigen und sachgemäß verbuchen.
  2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
  3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
  4. Die Mitgliedsbeiträge rechtszeitig einzuziehen
  5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern


§ 15 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind von der Versammlungs-leitung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.


§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Falkenberg, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.


 § 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 24.2.2024 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung ins zuständige Vereinsregister in Kraft. Sie wird auf der Internetseite www.ogv-taufkirchen.de veröffentlicht. 

Taufkirchen, 24.2.2024

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